Dienstreise als Arbeitszeit: Die Regelungen im Überblick

Damit die Dienstreise als Arbeitszeit zählt, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Thematik ist von zentraler Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, da sie weitreichende Auswirkungen auf Vergütung, Arbeitszeiten und Ruhezeiten hat.

Wir analysieren die relevanten gesetzlichen Grundlagen, gerichtliche Entscheidungen und gängige Praxisbeispiele, um Ihnen eine fundierte Orientierung zu bieten. Ziel ist es, sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine solide Basis für die korrekte Handhabung und Vergütung von Dienstreisezeiten zur Verfügung zu stellen.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Eine Dienstreise setzt voraus, dass eine signifikante räumliche Entfernung zurückgelegt wird.
  • Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen auch auf Dienstreisen eingehalten werden.
  • Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Fahren anordnet oder während der Fahrt dienstliche Aufgaben erledigt werden müssen.
  • Während der Reise zählen alle geschäftsbezogenen Aktivitäten zur Arbeitszeit; private Aktivitäten gelten als Ruhezeit.
  • Vergütungsregelungen für Dienstreisen sind in Arbeits- und Tarifverträgen festgelegt. Nicht jede Arbeitszeit während einer Dienstreise erfordert eine zusätzliche Vergütung. Es empfiehlt sich, vor Reiseantritt die individuellen Konditionen zu klären.
  • Um Konflikte zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber klare Absprachen bezüglich Dienstreisen treffen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu verhindern.

Definition einer Dienstreise

Eine Dienstreise bezeichnet berufliche Reisen, die Teil der Arbeitsaufgaben sind. Dazu zählen unter anderem Fahrten zu Geschäftstreffen mit Kunden oder Lieferanten, zu anderen Unternehmensstandorten, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen sowie die Anreise zu beruflichen Seminaren und Tagungen.

Eine Dienstreise unterscheidet sich jedoch wesentlich vom Dienstgang und dem Arbeitsweg:

Ein Dienstgang erfolgt, wenn man beispielsweise zu einem Termin bei einem Kunden in einem anderen Stadtteil fährt. Obwohl man hierfür das Büro verlässt, zählt dies nicht zur Dienstreise. Die Dauer und der Aufwand eines Dienstgangs können je nach Standort variieren, wie z.B. zwischen Berlin und Bonn.

Der Arbeitsweg hingegen ist die tägliche Strecke, die Pendler zur Arbeit zurücklegen. Trotz der teilweise langen Dauer wird diese Zeit nicht als Arbeitszeit oder Dienstreise gewertet. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass man auf dem direkten Weg zur Arbeit versichert ist, solange keine privaten Umwege gemacht werden.


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Gerichtsurteil: Reisezeit als Arbeitszeit

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 553/17) bekräftigt, dass Reisezeiten als Arbeitszeit anerkannt und dementsprechend vergütet werden müssen. In einem spezifischen Fall wurde ein Mitarbeiter eines Bauunternehmens für eine Dienstreise nach China entsendet. Während der Arbeitgeber 8 Stunden pro Reisetag anrechnete, meldete der Mitarbeiter insgesamt 40 Stunden für die Hin- und Rückreise an. Laut Gerichtsurteil müssen diese Stunden nun vergütet werden.

Allerdings lässt sich dieses Urteil nicht pauschal auf alle Branchen oder individuellen Fälle übertragen. Es ist wichtig, die detaillierte Begründung des Gerichts abzuwarten, um die genaue Tragweite und Anwendungsbereiche des Urteils zu verstehen. Bis weitere Details vorliegen, bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich, die in ähnlichen Fällen Anwendung findet.

Weitere Urteile:

Gilt Anreise zur Dienstreise schon als Arbeitszeit?

Ja, die Anreise zur Dienstreise zählt grundsätzlich als Arbeitszeit, auch wenn keine aktiven Arbeitsaufgaben ausgeführt werden. Dies gilt ab dem Moment, in dem der Mitarbeiter per Zug oder Taxi die Reise antritt. In Firmen mit Gleitzeit und einer Kernarbeitszeit von etwa 4 Stunden können die Regelungen komplexer sein und sollten in der Betriebsvereinbarung nachgeschlagen werden.

Für Außendienstmitarbeiter, die regelmäßig reisen, wird diese Zeit als Teil ihrer Arbeitspflicht angesehen und entsprechend vergütet. Anders ist es bei Mitarbeitern, die für einen Termin reisen; hier wird die Reisezeit nur vergütet, wenn der Arbeitgeber spezifische Arbeitsaufgaben für die Reise anordnet. Arbeit, die auf der Rückreise ohne Anweisung erledigt wird, gilt als freiwillig und wird nicht vergütet, es sei denn, sie wird nachträglich genehmigt.

Empfehlung: Prüfe vor einer Dienstreise die Unternehmensregeln zur Arbeitszeit und deren Vergütung während der Reise.

Fahrtzeit als Arbeitszeit: Welche Regeln gelten?

Die Fahrtzeit wird grundsätzlich als Arbeitszeit gewertet, unabhängig davon, ob man im Zug, mit dem Auto, Flugzeug oder per Fähre unterwegs ist. Vorausgesetzt, man ist während seiner regulären Arbeitszeit geschäftlich unterwegs. Diese Regelung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtzeit für ein Schläfchen nutzt.

Falls der Vorgesetzte anordnet, dass der Mitarbeiter für dienstliche Zwecke seinen eigenen PKW nutzen soll, etwa für Fahrten zu einem Kunden, zählt auch dies als Arbeitszeit. Allerdings ist Vorsicht geboten: Nutzt du dein Auto für dienstliche Fahrten ohne eine explizite Anweisung deines Vorgesetzten, kann diese Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit angerechnet werden. Das gleiche Prinzip gilt für Beifahrer; es sei denn, die Fahrt erfolgt während der regulären Arbeitszeiten.

Ein klarer Fall, bei dem die Fahrtzeit stets als Arbeitszeit gilt, betrifft Berufe wie LKW-Fahrer oder Reiseleiter, bei denen das Fahren Teil der beruflichen Tätigkeit ist.

Arbeitszeit und Freizeit während der Dienstreise

Während beruflicher Reisen ist es natürlich erwünscht, dass Arbeitnehmer ihren Aufenthalt angenehm gestalten und neben den notwendigen Terminen auch neue Eindrücke sammeln. Solange die beruflichen Pflichten nicht beeinträchtigt werden, ist dies durchaus zulässig.

Die Arbeitszeit sollte während einer Dienstreise die übliche Dauer von 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten. In Ausnahmefällen können bis zu 10 Stunden gearbeitet werden, wobei darauf zu achten ist, dass angemessene Pausen gewährleistet werden.

Nach Beendigung der Arbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Arbeit am Wochenende während einer Dienstreise

Das Arbeiten an Sonntagen ist grundsätzlich möglich, jedoch muss nach §11 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) innerhalb der folgenden zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Eine allgemeine Regel besagt, dass im Jahr mindestens 15 Sonntage arbeitsfrei sein sollten.

Ausnahmen von der Sonntagsregel: In bestimmten Branchen wie im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, sowie bei Berufen wie Piloten, Kapitänen und Busfahrern gelten diese Regelungen zu Sonntagsarbeit nicht. In diesen Feldern sind die Anforderungen und die gesetzlichen Ausnahmen von der üblichen Arbeitszeitregelung angepasst.


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