Erkrankungen während des Urlaubs sind nicht nur ärgerlich, sondern werfen auch Fragen zum Urlaubsanspruch auf. Grundsätzlich gilt: Wer im Urlaub krank wird, muss diese Tage nicht als Urlaub anrechnen lassen.
Doch wie lange bleiben die Urlaubsansprüche bestehen? Und was ist bei längerer Krankheit zu beachten?
Mit unserem Urlaubsverfallsrechner können Sie ganz einfach ermitteln, wann Ihre Urlaubsansprüche verfallen, wenn Sie während Ihres Urlaubs oder im Verlauf des Jahres längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt waren. Geben Sie dazu einfach die erforderlichen Daten ein und lassen Sie sich Ihr persönliches Ergebnis berechnen.
Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse des Urlaubsrechners bei Krankheit ausschließlich zur ersten Orientierung dienen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität erheben. Diese Berechnung stellt keine rechtliche Beratung dar und kann eine solche nicht ersetzen.
Die Ergebnisse basieren auf allgemeinen Annahmen und berücksichtigen nicht alle spezifischen gesetzlichen Regelungen oder individuellen Arbeitsvertragsbedingungen.
Für eine verbindliche Klärung Ihres Urlaubsanspruchs bei Krankheit empfehlen wir, sich an Ihren Arbeitgeber, Ihre Personalabteilung oder einen qualifizierten Rechtsberater zu wenden. Wir übernehmen keine Haftung für Handlungen, die auf Basis der vom Rechner gelieferten Informationen unternommen werden.
Urlaubsanspruch bei Krankheit: Gesetzliche Grundlagen
Erkranken Arbeitnehmerwährend ihres Urlaubs, haben sie Anspruch auf Rückbuchung dieser Tage, sofern sie ein ärztliches Attest vorlegen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das den Erholungszweck des Urlaubs schützt.
Das Attest muss bereits ab dem ersten Krankheitstag eingereicht werden. Eine Auszahlung von Urlaubstagen ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn das Arbeitsverhältnis endet und offene Urlaubstage nicht mehr genommen werden können.
Ausnahmen und Besonderheiten bei langfristiger Erkrankung
Bei Erkrankungen während eines Freizeitausgleichs oder bei Krankheit eines Kindes besteht kein Anspruch auf Ersatzurlaubstage. Sind Arbeitnehmer:innen langfristig krank, verfallen ihre Urlaubsansprüche nicht sofort.
Laut Rechtsprechung können sie diese noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und rechtzeitig auf verfallende Urlaubsansprüche hingewiesen hat.
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