Kündigungsfrist Zeitarbeit

Die Kündigungsfrist in der Zeitarbeit ist ein häufig diskutiertes Thema, das viele Arbeitnehmer betrifft. Aufgrund der speziellen Beschäftigungsform der Zeitarbeit gelten hier besondere Regelungen und Fristen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kündigungsfristen in der Zeitarbeit gelten und welche Besonderheiten zu beachten sind.

Kündigung durch die Zeitarbeitsfirma

Sowohl Zeitarbeitsfirmen als auch Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, ein Zeitarbeitsverhältnis zu kündigen. Dies gilt genauso wie bei anderen Arbeitsverhältnissen und unterliegt spezifischen Fristen und gesetzlichen Regelungen. Eine Zeitarbeitsfirma kann somit eine rechtswirksame Kündigung aussprechen, sofern die entsprechenden Kündigungsregeln eingehalten werden.

Falls die Zeitarbeitsfirma aus betrieblichen Gründen kündigen möchte, muss zunächst geprüft werden, ob ein langfristiger Auftragsrückgang vorliegt. Bei nur vorübergehenden Auftragsschwankungen ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten, selbst wenn andere Kündigungsgründe vorliegen.

Kündigungsfrist Zeitarbeit nach iGZ-Tarifvertrag

Neben dem Arbeitsvertrag, der in der Regel die konkrete Kündigungsfrist oder einen Verweis auf andere Quellen enthält, gibt es auch den Tarifvertrag. Dieser dient häufig als Orientierung und wird von vielen Zeitarbeitsfirmen anerkannt, ist jedoch keine Verpflichtung.

Es ist daher wichtig zu prüfen, ob Ihre Zeitarbeitsfirma den aktuellen Tarifvertrag anerkennt. Wie bereits erwähnt, tun dies die meisten Firmen, sodass die darin aufgeführten Kündigungsfristen in der Regel gültig sind.

Wir zitieren aus dem Manteltarifvertrag Zeitarbeit des iGZ. Diesen findet man auf der Webseite des deutschen Gewerkschaftsbund: Link

2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des
zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum
sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses 2 Wochen.

Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an gelten die gesetzlichen
Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete
Arbeitsverhältnisse.

Kündigungsfrist nach iGZ-Tarifvertrag

Zeitraum Kündigungsfrist
Erste 4 Wochen 2 Tage
5. Woche bis 2. Monat 1 Woche
3. bis 6. Monat 2 Wochen
Ab 7. Monat Gesetzliche Kündigungsfristen

Gesetzliche Kündigungsfristen in der Zeitarbeit

In der Zeitarbeit sind Kündigungsfristen oft im Arbeitsvertrag festgelegt. Wenn dies nicht der Fall ist und auch kein Tarifvertrag greift, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und sind für den Arbeitgeber wie folgt geregelt:

Gesetzliche Kündigungsfristen in der Zeitarbeit:

Dauer der Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
Weniger als 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
Ab 2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
Ab 5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
Ab 8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
Ab 10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
Ab 12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
Ab 15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
Ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Diese Fristen sorgen dafür, dass Arbeitnehmer entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit einen angemessenen Zeitraum haben, um sich auf eine Kündigung vorzubereiten.

Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Leiharbeiter

Leiharbeiter haben ebenfalls Anspruch auf den Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz. Dieser Schutz greift jedoch erst, wenn der Leiharbeiter mindestens sechs Monate bei dem entsprechenden Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt ist und das Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter hat.

Es ist wichtig, zwischen dem Unternehmen, in dem der Leiharbeiter tätig ist, und dem eigentlichen Arbeitgeber, der Zeitarbeitsfirma, zu unterscheiden. Der Arbeitgeber bleibt immer die Zeitarbeitsfirma, während das Unternehmen, in dem der Leiharbeiter eingesetzt wird, keinen Einfluss auf den Arbeitsvertrag hat.

Das bedeutet auch, dass nur die Zeitarbeitsfirma, nicht aber das Kundenunternehmen, eine Kündigung aussprechen kann. Sobald der Leiharbeiter ein halbes Jahr oder länger für denselben Arbeitgeber tätig ist, kann er im Falle einer Kündigung den gesetzlichen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen.


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