Arzttermin während der Arbeitszeit

Grundsätzlich sollten Arzttermine und andere medizinische Termine, wenn möglich, außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden. In einigen Fällen ist dies jedoch nicht machbar, weshalb es Ausnahmen gibt.

Das Wichtigste auf einen Blick
Planbare Arzttermine sollten außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Wenn dies jedoch nicht möglich ist – zum Beispiel, weil die Praxis keine Termine außerhalb der Arbeitszeit anbietet oder die Untersuchung zu einer bestimmten Zeit erfolgen muss (z. B. morgens auf nüchternen Magen) – muss der Arbeitgeber i.d.R. den Arztbesuch genehmigen und auch das Entgelt fortzahlen. Es können spezielle betriebliche Regelungen gelten, etwa bei flexibler Arbeitszeit.

Tipp: Lassen Sie sich vom Arzt eine Bescheinigung ausstellen, dass der Termin zwingend zu dieser Uhrzeit an diesem Tag hat stattfinden müssen. Das erleichtert die spätere Kommunikation mit der Personalabteilung.

Gesetzliche Vorgaben: In der Arbeitszeit zum Arzt

§ 616 BGB klärt, ob Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit einen Arztbesuch einlegen dürfen und dennoch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, sofern sie nicht arbeitsunfähig sind.

Laut § 616 BGB gilt: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete verliert den Anspruch auf Vergütung nicht, wenn er durch einen persönlichen, nicht selbst verschuldeten Grund für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Erfüllung seiner Dienstleistung gehindert wird.“ Entscheidend ist also die Dringlichkeit des Arztbesuchs.

Diese Regelung des § 616 BGB findet jedoch nur Anwendung, wenn sie nicht durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall können Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen, sollte ihnen kein anderer Termin außerhalb der Arbeitszeit vorgeschlagen werden. Sie müssen aber möglicherweise Freizeitausgleich, Gleitzeit oder Urlaub in Anspruch nehmen.

Bei Arbeitsunfähigkeit darf der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zum Arzt gehen

Wenn ein Mitarbeiter arbeitsunfähig wird, hat er jederzeit das Recht, einen Arzt aufzusuchen. Dies kann auch plötzlich während der Arbeitszeit eintreten und führt in der Regel zu einer Krankschreibung, was bedeutet, dass der Lohn weiterhin gezahlt werden muss.

Wann müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren?

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber bitte sofort, bevor Sie einen Arzttermin wahrnehmen. Dies ermöglicht es, den Arbeitsausfall frühzeitig zu managen. Für klassische Krankschreibungen gilt das Gleiche: Sie müssen Ihren Arbeitgeber im Voraus informieren, nicht erst nach dem Arztbesuch.

Eine ärztliche Bescheinigung ist in der Regel erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich, es können jedoch betriebliche Regelungen bestehen, die eine Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag verlangen.

Die Information kann telefonisch, per Messenger oder E-Mail erfolgen. Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Bescheinigung bei der Krankenkasse abzurufen.

Muss das Entgelt immer fortgezahlt werden?

Es gibt Unterschiede zwischen einem Arztbesuch und einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Bei einem nicht verschiebbaren Arztbesuch während der Arbeitszeit muss das Entgelt in der Regel fortgezahlt werden. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit, die über sechs Wochen innerhalb eines Jahres andauert, wird das Entgelt ebenfalls weitergezahlt, jedoch nur für die ersten sechs Wochen.

Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig weniger als 30 Mitarbeiter, nimmt er an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 teil. In diesem Fall kann der Arbeitgeber je nach Satzung der Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz einen Teil der Aufwendungen erstattet bekommen.


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Was gilt, wenn das Kind krank ist?

Grundsätzlich sollten auch bei der Betreuung eines kranken Kindes Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden, besonders bei planbaren Terminen wie Vorsorgeuntersuchungen. Wenn dies nicht möglich ist, gelten die oben beschriebenen Ausnahmen analog.

Im Falle der Krankmeldung eines Kindes und der notwendigen Betreuung zu Hause besteht in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei kurzfristigem Ausfall. Bei längeren Krankheitsphasen des Kindes haben Eltern das Recht, von der Arbeit fernzubleiben, allerdings unbezahlt, es sei denn, betriebliche Vereinbarungen oder Tarifregelungen bestehen. Gesetzlich versicherte Eltern haben zudem Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Für 2023 können Beschäftigte je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch pro Elternteil maximal 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende bis zu 130 Arbeitstage.

Arztpraxis legt Termin die Arbeitszeit

Wenn eine Arztpraxis einen Termin während der Arbeitszeit anbietet, hängt es davon ab, ob § 616 BGB anwendbar ist oder ob es eine tarifvertragliche Regelung gibt, die eine bezahlte Freistellung während der Arbeitszeit ermöglicht.

Beispielsweise kann die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers für Arztbesuche während der Arbeitszeit davon abhängen, ob der Besuch zur festgelegten Zeit „medizinisch unvermeidbar“ ist (vgl. LArbG Halle (Saale) vom 23.06.2010 – 5 Sa 340/09). Dies trifft etwa auf eine morgendliche Blutabnahme zu, bei der Nüchternheit erforderlich ist.

Sollte die Behandlung hingegen lediglich aus „praxislaufbedingten“ Gründen während der Arbeitszeit erfolgen, könnte eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung entfallen.

Für betriebliche Gleitzeitregelungen gibt es eine besondere Regelung: Arbeitnehmer können für Arztbesuche in der Gleitzeit keine Zeitgutschrift beanspruchen, wenn keine explizite Regelung dies vorsieht (vgl. LAG Hamm vom 11.12.2001 – 11 Sa 247/11). Das gilt grundsätzlich auch für flexible Arbeitszeitregelungen.

Situation 3: Teilzeitkraft muss Arzttermin vereinbaren

Teilzeitkräfte haben laut der Rechtsprechung oft die Möglichkeit, Arzttermine außerhalb ihrer Arbeitszeiten zu legen, da ihre Arbeitszeiten in der Regel kürzer sind. Ausnahmen können jedoch vorkommen, beispielsweise bei ambulanten Spezialuntersuchungen im Krankenhaus.

Ein persönlicher Verhinderungsgrund im Sinne des Gesetzes liegt nur vor, wenn der Arztbesuch zu dem Zeitpunkt medizinisch notwendig war, was bei akuten Beschwerden immer der Fall ist (BAG vom 29.02.1984, AP Nr. 64 zu § 616 BGB).

Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen

Eine Bescheinigung kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn der Termin während der Arbeitszeit liegt und Sie dem Arbeitgeber nachweisen müssen, dass der Besuch nicht verschoben werden konnte.

Eine solche Bestätigung kann folgende Informationen enthalten:

  • Datum und Uhrzeit des Arzttermins
  • Der Grund für den Arztbesuch
  • Die medizinische Notwendigkeit des Termins (z. B. aufgrund von gesundheitlichen Anforderungen oder Notwendigkeit wie „auf nüchternen Magen“  für bestimmte Untersuchungen)

Eine solche Bescheinigung dient nicht als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern lediglich als Nachweis für die Notwendigkeit des Termins gegenüber ihrer Personalabteilung.


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