Höchstüberlassungsdauer in der Zeitarbeit

Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) legt klare Richtlinien für die maximale Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern fest.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich vorübergehend bleibt und keine dauerhaften Arbeitsverhältnisse ersetzt.

Maximal zulässige Überlassungsdauer

Grundsätzlich darf ein Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen. Ebenso darf der Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate beschäftigen.

Diese Frist umfasst auch vorherige Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher, sofern zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen.

Abweichungen durch Tarifverträge

In bestimmten Fällen kann die Höchstüberlassungsdauer von den 18 Monaten abweichen. Diese Abweichungen können in Tarifverträgen der Einsatzbranche festgelegt werden.

Ein solcher Tarifvertrag kann eine andere Überlassungshöchstdauer bestimmen, die dann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auch in nicht tarifgebundenen Betrieben übernommen werden kann.

In Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers kann diese Dauer bis zu 24 Monate betragen, sofern der zugrunde liegende Tarifvertrag dies erlaubt.

Besondere Regelungen

Besondere Regelungen gelten auch für bestimmte öffentliche oder kirchliche Arbeitgeber, die eigene abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen können. Hierbei müssen die spezifischen Regelungen der jeweiligen Institution beachtet werden.

Zusammenfassung der maximalen Überlassungsdauern:

Regelung Maximale Überlassungsdauer
Allgemeine Regelung 18 Monate
Abweichung durch Tarifvertrag Bis zu 24 Monate (abhängig vom Tarifvertrag)
Öffentliche und kirchliche Arbeitgeber Abweichend, je nach internen Regelungen
Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, die Flexibilität der Zeitarbeit zu wahren, während gleichzeitig der Schutz der Arbeitnehmer sichergestellt wird.

Entwicklung der Höchstüberlassungsdauer

Im Laufe der Zeit wurde die Höchstüberlassungsdauer mehrfach angepasst, um den sich verändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Jahr Änderung
1972 Einführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
1985 Erhöhung der maximalen Überlassungsdauer von 3 auf 6 Monate zur Attraktivitätssteigerung der Zeitarbeit
1994 Erhöhung auf 9 Monate
1997 Erhöhung auf 12 Monate
2002 Erhöhung auf 24 Monate
2004 Aufhebung der Höchstüberlassungsdauer im Rahmen der Hartz-Reformen
2017 Einführung einer neuen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten

Unterbrechungsregelungen

Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für Leiharbeitnehmer wird auch durch vorherige Einsätze beim gleichen Kundenunternehmen beeinflusst, sofern keine Pause von über drei Monaten zwischen den Einsätzen liegt. Eine Unterbrechung von bis zu drei Monaten führt nicht zu einem Neustart der Überlassungsdauer; der Zeitarbeiter kann nahtlos weiterbeschäftigt werden.

Sollte die Unterbrechung jedoch mehr als drei Monate betragen, beginnt die Berechnung der Überlassungsdauer von vorn, und der Zeitarbeiter kann erneut bis zu 18 Monate eingesetzt werden. Krankheits- und Urlaubszeiten gelten weiterhin als Einsatzzeit, solange der Einsatz beim Kunden nicht offiziell beendet ist.

Nicht zur Überlassungsdauer zählende Zeiten:

  • Einsätze bei anderen Kunden
  • Einsätze beim selben Kunden vor Gesetzeseinführung
  • Zeiten ohne jeglichen Einsatz

Sanktionen bei Nichteinhaltung der Überlassungshöchstdauer

Das Überschreiten der gesetzlich festgelegten Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten zieht nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) strenge Sanktionen nach sich. Diese Maßnahmen sollen die Einhaltung der Vorschriften sicherstellen und die Rechte der Leiharbeitnehmer schützen:

Rechtliche Konsequenzen für Verstöße:

  • Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis: Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann entzogen werden.
  • Bußgelder: Je nach Schwere des Verstoßes können Bußgelder bis zu 30.000 Euro verhängt werden.
  • Untersagung der weiteren Überlassung: In schweren Fällen kann die weitere Überlassung von Arbeitnehmern untersagt werden.

Folgen für das Arbeitsverhältnis:

  • Bei Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer wird das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister (Verleiher) und dem Leiharbeitnehmer als unwirksam betrachtet.
  • Automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis geht automatisch auf das Kundenunternehmen (Entleiher) über.

Möglichkeiten für den Leiharbeitnehmer:

  • Der Leiharbeitnehmer kann sich entscheiden, dennoch am Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister festzuhalten.

Festhaltenserklärung:

  • Muss innerhalb eines Monats nach Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer erfolgen.
  • Erfordert eine schriftliche Erklärung bei der Bundesagentur für Arbeit.
  • Die Erklärung muss spätestens am dritten Tag nach ihrer Abgabe auch an das Zeitarbeits- oder Kundenunternehmen weitergeleitet werden.

Diese Vorgehensweise sichert die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und dient dem Schutz der Leiharbeitnehmer in der Zeitarbeitsbranche.

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