Raucherpause: Arbeitszeit oder nicht?

Rauchen am Arbeitsplatz ist ein oft diskutiertes Thema. Für einige eine notwendige Erholung inmitten des hektischen Arbeitstages, für andere ein umstrittenes Privileg, das Unmut in der Belegschaft hervorruft. Die Meinungen über die Raucherpause während der Arbeitszeit sind häufig gespalten und führen zu kontroversen Diskussionen zwischen Mitarbeitern und Führungskräften.

Doch wie sieht die rechtliche Lage tatsächlich aus? Ist das Rauchen während der Arbeitszeit gesetzlich gestattet? Welche Regelungen müssen Arbeitnehmer beachten? Und inwiefern kann eine effektive Zeiterfassung zur Klärung beitragen? In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte und Fragen rund um das Thema Raucherpausen am Arbeitsplatz.

Gesetzliche Grundlagen für Raucherpausen

Die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhepausen – mindestens 30 Minuten bei über 6-stündiger Arbeitszeit und 45 Minuten bei 9-stündiger Arbeitszeit – können grundsätzlich auch zum Rauchen genutzt werden. Diese Regelung wird durch das Betriebsverfassungsgesetz unterstützt: Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben gemäß § 75 BetrVG die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ zu schützen, was auch Rauchgewohnheiten einschließt.

Jedoch können in der betrieblichen Praxis tarifvertragliche oder unternehmenseigene Regelungen eine Rolle spielen.


Gelten Raucherpausen als Arbeitszeit?

Raucherpausen zählen nicht zur Arbeitszeit, da die Arbeit für den Nikotinkonsum unterbrochen werden muss. Ein fließender Übergang zwischen Arbeitszeit und Raucherpause entsteht jedoch, wenn eine Zigarette „nebenher“ geraucht wird, beispielsweise bei Tätigkeiten im Außenbereich. Dieser Fall ist arbeitsrechtlich schwer einzuordnen, da Pausen und Arbeitszeit sich hier überschneiden können. Im Zweifelsfall sind klare Absprachen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten notwendig.

Rauchen am Arbeitsplatz: Eine anhaltende Herausforderung

Die Aussage „Ich rauche gern“ spiegelt die Einstellung vieler Mitarbeiter wider, wie eine aktuelle Studie zu „Barrieren des Rauchstopps 2023“ zeigt. Überraschenderweise geben ganze 61% der Befragten an, dass ihre Motivation, mit dem Rauchen aufzuhören, derzeit gering ist.

Diese Zahlen stellen Arbeitgeber vor eine große Herausforderung, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Raucherquote in Deutschland beharrlich bei über 30% verharrt. Es wird deutlich, dass innovative Ansätze zur Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz dringend erforderlich sind.

Für HR-Verantwortliche ergibt sich daraus die Frage: Wie können wir ein gesünderes Arbeitsumfeld schaffen und gleichzeitig die Bedürfnisse aller Mitarbeiter berücksichtigen?

Zigarettenpausen: Regelungen in Unternehmen

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, das Rauchen am Arbeitsplatz einzuschränken oder vollständig zu untersagen. Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Arbeitszeit und Pausen. In gemeinsamer Absprache mit dem Arbeitgeber kann der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung treffen, die den Mitarbeitern Kurzzeitpausen erlaubt.

Ein umfassendes Rauchverbot kann aus folgenden Gründen erlassen werden:

  • Gesetzliche Vorschriften, wie etwa im Gefahrstoff- oder Lebensmittelrecht
  • Versicherungstechnische Gründe, zum Beispiel im Brandschutz
  • Betriebliche Gründe, etwa zur Sicherstellung der Gesundheit am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber kann das Rauchverbot unter bestimmten Umständen auch einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts durchsetzen, um berechtigte Interessen des Betriebs oder der Beschäftigten zu schützen.

Auf tarifvertraglicher Ebene sind Vereinbarungen möglich, die Raucherpausen während der Arbeitszeit erlauben. Ein historisch bedeutendes Beispiel ist die „Steinkühlerpause“ aus dem Tarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden von 1973, die den Arbeitnehmern eine 5-minütige Erholungspause pro Stunde zusicherte.


Weitere thematisch passende Themen:

Schreib einen Kommentar