Rufbereitschaft & Arbeitszeit – Alle Regelungen und Urteile

24Ob Rufbereitschaft Arbeitszeit ist, lässt sich in den meisten Fällen mit Nein beantworten. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nur wenn tatsächlich gearbeitet wird, gilt es als Arbeitszeit und nur dann besteht Anspruch auf Entlohnung.

Doch die genauen Bedingungen können variieren. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Aspekte von Rufbereitschaft. Erfahren Sie, unter welchen Umständen Rufbereitschaft als Arbeitszeit gilt und wie sie vergütet wird.

Gesetzliche Regelungen bzgl. Rufbereitschaft und Arbeitszeit

Ist die Rufbereitschaft als Arbeitszeit anzusehen? Ein typisches Beispiel für Rufbereitschaft könnte sein, dass jemand zuhause im Garten ein Buch liest und darauf wartet, eventuell zur Arbeit gerufen zu werden. Zählt diese Zeit als Arbeitszeit?

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz wird Rufbereitschaft grundsätzlich als Ruhezeit eingestuft. Die Zeit, in der eine Person jedoch tatsächlich arbeitet, gilt als Arbeitszeit. Nehmen wir das Beispiel einer IT-Fachkraft, die von 18 Uhr bis 8 Uhr des folgenden Tages in Rufbereitschaft ist und in der Nacht wegen eines dringenden Problems am Server arbeiten muss. Für die Dauer der Problembehebung, sagen wir eine Stunde, wird diese Zeit als Arbeitszeit gewertet. Die übrige Zeit bleibt Ruhezeit.

Wichtig
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in diesem Urteil präzisiert, dass die Einstufung als Ruhezeit davon abhängt, inwieweit Arbeitnehmende frei über ihren Aufenthaltsort und ihre Aktivitäten während der Rufbereitschaft entscheiden können. Ist die Freizeitgestaltung stark eingeschränkt, weil sie beispielsweise sehr schnell am Arbeitsplatz sein müssen, kann die Rufbereitschaft unter Umständen auch als Arbeitszeit betrachtet werden.

So ist es unwahrscheinlich, dass man während der Rufbereitschaft, wenn eine schnelle Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist, einen Wochenendausflug ins Ausland plant. Ein markantes Urteil dazu kam vom EuGH: Ein Feuerwehrmann musste innerhalb von 20 Minuten einsatzbereit sein, was seine Freizeitgestaltung erheblich einschränkte.

Letztlich liegt es an den nationalen Gerichten, auf Basis von Einzelfällen zu entscheiden, ob Zeiten der Rufbereitschaft als Arbeits- oder Ruhezeiten zu bewerten sind.

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Weitere gesetzliche Vorgaben

  1. Wie schnell müssen Angestellte erreichbar sein? Das Arbeitsrecht spezifiziert nicht genau, wie schnell Mitarbeiter im Falle eines Einsatzes während der Rufbereitschaft am Arbeitsplatz sein müssen. Obwohl der Europäische Gerichtshof keine exakte Zeitspanne festlegt, wurde im Fall eines Feuerwehrmanns entschieden, dass 20 Minuten zu kurz sind. Das Bundesarbeitsgericht sieht 45 Minuten als angemessene Zeit an, um den Arbeitsplatz zu erreichen.
  2. Dürfen Mitarbeitende die Rufbereitschaft ablehnen? Rufbereitschaft ist meistens in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen der betroffenen Berufsgruppen geregelt. Durch diese Vereinbarungen verpflichten sich die Angestellten zur Rufbereitschaft. Eine Ablehnung dieser Pflicht kann zu einer Abmahnung und bei wiederholter Weigerung sogar zu einer Kündigung führen. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, ist es wichtig zu beachten, dass die Rufbereitschaft der Mitbestimmung unterliegt.
  3. Wie oft darf Rufbereitschaft angeordnet werden? Das Arbeitsrecht gibt keine spezifischen Vorgaben zur Häufigkeit der Rufbereitschaft. Unternehmen sollten daher ein faires System entwickeln, wobei das Rotationsprinzip eine gängige Lösung darstellt. Dabei ist es wichtig, die individuellen Umstände der Teammitglieder zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Entfernung des Wohnorts oder familiäre Verpflichtungen, die die Verfügbarkeit einschränken können.

Bezahlung von Rufbereitschaft

Nicht gearbeitete Rufbereitschaft: Die reine Rufbereitschaftszeit, in der nicht gearbeitet wird und die als Ruhezeit gilt, wird in der Regel nicht vergütet.

Bezahlung der Arbeitszeit während der Rufbereitschaft: Sobald Mitarbeiter während der Rufbereitschaft arbeiten, haben sie Anspruch auf Bezahlung. Dies geschieht üblicherweise wie folgt:

  • Stundenlohn: Die Arbeit während der Rufbereitschaft wird zum normalen Stundensatz der Mitarbeitenden vergütet. Arbeitet jemand nachts, an Sonn- oder Feiertagen, kommen zusätzliche Zuschläge hinzu, die nach dem Einkommenssteuergesetz steuerfrei sein können.
  • Pauschale: Einige Unternehmen wählen eine pauschale Vergütung für die Rufbereitschaft, unabhängig davon, wie viel tatsächlich gearbeitet wurde.

Erfassung der Arbeitszeit: Arbeitnehmende sind verpflichtet, die während der Rufbereitschaft geleisteten Arbeitsstunden zu dokumentieren. Fallen diese Stunden in eine Woche, in der die normale Arbeitszeit bereits erreicht wurde, gelten sie als Überstunden.


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