Häufig dreht sich die Diskussion um die Frage, ob Toilettenpausen als Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers angesehen werden.
Gilt der Toilettengang als Arbeitspause?
Die Frage, ob bestimmte Aktivitäten zur Arbeitszeit gehören, ist besonders umstritten, da Pausen grundsätzlich nicht bezahlt werden müssen. Dies betrifft unbestritten die tägliche Mittagspause sowie die vom Arbeitgeber genehmigten privaten Erledigungen und Arztbesuche während der Arbeitszeit. Der Toilettengang zählt jedoch – ähnlich wie das Trinken oder eine kurze Entspannungsübung bei Bildschirmarbeit – nur als eine kurze Unterbrechung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit und nicht als Arbeitszeitpause.
Obwohl der Arbeitgeber gemäß § 106 GewO sein Weisungsrecht nutzen kann, um die Arbeitsaufgaben näher zu bestimmen, ist es ihm nicht gestattet, solche kurzen Unterbrechungen grundsätzlich zu untersagen oder in Bezug auf Dauer und Frequenz zu begrenzen. Eine solche Einschränkung würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen (ArbG Köln, 21.01.2010, 6 Ca 3846 / 09).
Unfallschutz während des Toilettenbesuchs
Ein Arbeitnehmer, der auf dem frisch gewischten Boden der betrieblichen Toilette ausrutscht oder sich an einer Tür verletzt, könnte zunächst annehmen, dass dies als Dienstunfall betrachtet wird.
Allerdings wird der Besuch der betrieblichen Toilette im Allgemeinen als private Angelegenheit des Arbeitnehmers angesehen (VG München, Urteil vom 08.08.2013, Az. M 12 K 13.1024).
Dies bedeutet, dass ein Unfall während eines Toilettengangs in der Regel nicht als Dienstunfall gilt.
Deshalb haftet der Arbeitgeber nicht für Verletzungen, die innerhalb des Toilettenraums auftreten. Auch wenn der Unfall durch eine mangelhafte Instandhaltung oder unsachgemäße Reinigung verursacht wurde, wird dies nicht automatisch als Arbeitsunfall klassifiziert.
Die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen und privaten Zwischenfällen ist wichtig, um die Haftung des Arbeitgebers korrekt zu beurteilen. Um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Unternehmen klare Richtlinien zur Instandhaltung der betrieblichen Einrichtungen und zu den Haftungsfragen im Schadensfall haben.
Der dienstliche Unfallschutz endet beim Betreten der Toilette und setzt sich erst wieder in Kraft, wenn der Arbeitnehmer den Bereich verlässt. Auch das Händewaschen außerhalb der Toilettenkabinen zählt zur privaten Sphäre des Arbeitnehmers und ist daher nicht durch den Unfallschutz abgedeckt.
Wie oft und wie lange ist während der Arbeitszeit ein Toilettengang zulässig?
Im Allgemeinen zählen Toilettenpausen nicht als Arbeitszeitpausen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Zeit auf der Toilette unbegrenzt ausgedehnt werden darf, etwa für private Gespräche oder das Lesen von Zeitschriften. Ein übermäßiger Toilettengang könnte als Arbeitsverweigerung angesehen werden, was der Arbeitgeber durch Abmahnung und im Wiederholungsfall auch durch Kündigung ahnden könnte.
Die Angemessenheit der Toilettenpausen ist von Fall zu Fall zu bewerten, da keine festen Regelungen existieren.
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (21. Januar 2010, Az. 6 Ca 3846/09) stellte fest, dass tägliche Toilettenaufenthalte von mehr als 30 Minuten nicht automatisch eine Lohnkürzung rechtfertigen.
Sollte der Arbeitgeber den Verdacht haben, dass der Arbeitnehmer übermäßig lange Toilettenpausen nimmt, muss er konkret nachweisen, dass es sich um Missbrauch handelt. Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Zeit von der Arbeitszeit abzuziehen.
Überwachung durch den Arbeitgeber
In einem Beispiel aus einem amerikanischen Unternehmen wurde das Toilettenverhalten der Mitarbeiter minutiös überwacht (Link). Die Angestellten mussten sich beim Betreten und Verlassen des Toilettenraums mittels einer Chipkarte registrieren. Wer sich durch besonders kurze und seltene Besuche auszeichnete, erhielt eine Belohnung. Für ausgedehnte Toilettengänge war eine spezielle Rechtfertigung erforderlich.
In Deutschland ist eine derart umfassende Überwachung nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf nur dann eingreifen, wenn er konkrete Hinweise auf Missbrauch hat, die eine Überprüfung rechtfertigen. Allgemeine Überwachungsmaßnahmen, wie sie in dem amerikanischen Beispiel beschrieben sind, sind hier nicht erlaubt. Erlaubt sind lediglich gezielte Kontrollen und Protokollierungen.
Technische Überwachungsmaßnahmen, wie Videoaufzeichnungen oder Chipkartenerfassung, sind ebenfalls nicht gestattet, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer darstellen würden.
Fazit
Im Gegensatz zu weit verbreiteten Missverständnissen zählt der Toilettengang während der Arbeitszeit nicht als dienstliche Tätigkeit und ist somit nicht durch den Unfallschutz abgedeckt. Die Zeit auf der Toilette wird nicht als Arbeitszeit betrachtet und kann vom Arbeitgeber nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden, es sei denn, es liegt ein Fall von missbräuchlicher Nutzung vor.
Während eine Überwachung durch den Arbeitgeber grundsätzlich möglich ist, ist sie stark eingeschränkt und darf nur bei konkretem Verdacht erfolgen. Erlaubt sind insbesondere stichprobenartige Kontrollen, jedoch keine umfassenden technischen Überwachungsmaßnahmen.
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