Unser Rechner bestimmt den Urlaubsanspruch bei Kündigung und hilft Ihnen dabei, schnell und einfach zu ermitteln, wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen. Geben Sie einfach Ihren letzten Arbeitstag und Ihren vertraglich geregelten Urlaubsanspruch ein, um den anteiligen oder vollen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu berechnen. Der Rechner berücksichtigt dabei die geltenden gesetzlichen Regelungen und vertraglichen Besonderheiten.
Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen
WICHTIG: Falls ihr letzter Arbeitstag NACH dem 30.06. ist, wird es komplizierter.
Was man bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kündigung beachten muss:
- Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage.
- Mindesturlaub darf durch Verträge nicht unterschritten werden.
- Oftmals wird im Arbeitsvertrag mehr Urlaub vereinbart.
- Rechner hilft bei Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeit.
- Voller Urlaubsanspruch nach sechsmonatiger Wartezeit (§ 4 BUrlG).
- Teilurlaub: Ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Monat (§ 5 BUrlG).
- Kündigung bis 30.06.: Anspruch auf Teilurlaub.
- Kündigung nach 30.06.: Voller gesetzlicher Mindesturlaub.
- Bruchteile unter 0,5 Tagen werden nicht ab- oder aufgerundet.
- Bruchteile ab 0,5 Tagen werden immer aufgerundet (BUrlG).
„pro rata temporis“-Regelung
Die „pro rata temporis“-Regelung besagt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers zeitanteilig berechnet wird, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres beginnt oder endet. Diese Regelung wird oft in Arbeitsverträgen verwendet, um den Urlaub entsprechend der tatsächlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses anzupassen.
Bei Anwendung dieser Regelung erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs. Dies bedeutet, dass der Urlaub proportional zur Beschäftigungsdauer gewährt wird. Wenn im Arbeitsvertrag eine „pro rata temporis“-Klausel enthalten ist, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr über bestanden hat.
Die „pro rata temporis“-Regelung ermöglicht eine faire und nachvollziehbare Anpassung des Urlaubsanspruchs, insbesondere bei unterjährigen Ein- oder Austritten. Wichtig ist, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht unterschritten werden darf, auch wenn eine solche Regelung im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
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