Die DIVA-Studie vom Februar 2022 zeigt, dass nur ein geringer Anteil der Geringverdiener über aktienbasierte Geldanlagen verfügt. Vermögenswirksame Leistungen bieten hier eine Möglichkeit, die Vermögensbildung dieser Arbeitnehmergruppe zu fördern.
Wichtige Informationen für Arbeitgeber auf einen Blick
Arbeitgeber sollten folgende Punkte beachten, wenn es um vermögenswirksame Leistungen geht:
- Freiwilligkeit: Sofern nicht durch Tarif- oder ähnliche Verträge anders geregelt, besteht keine Pflicht zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen.
- Höhe des Arbeitgeberanteils: Der monatliche Beitrag des Arbeitgebers kann zwischen 6,65 Euro und 40 Euro liegen.
- Wahlfreiheit der Arbeitnehmenden: Angestellte haben das Recht, die Sparmaßnahme selbst auszuwählen.
- Zahlungsmodalitäten: Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, meist monatlich, direkt auf das Konto des Vertragspartners des Angestellten. Eine Überweisung auf das Privatkonto sollte vermieden werden.
- Steuerliche Behandlung: Der Arbeitgeberanteil ist steuer- und beitragspflichtig und muss als Nettoabzug in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden.
- Beginn der Zahlungen: Häufig werden vermögenswirksame Leistungen erst nach Ablauf der Probezeit vereinbart, da während dieser Zeit die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ungewiss ist.
- Arbeitnehmersparzulage: Die Beantragung und alle weiteren Schritte im Zusammenhang mit der Arbeitnehmersparzulage liegen in der Verantwortung der Angestellten.
- Aufstockungsmöglichkeit: Arbeitnehmende können jederzeit die vermögenswirksame Leistung erhöhen, indem sie einen Teil ihres Gehalts vom Arbeitgeber einzahlen lassen.
- Keine Übernahmepflicht: Auch wenn Arbeitnehmende in einer früheren Anstellung vermögenswirksame Leistungen erhalten haben, besteht für den neuen Arbeitgeber keine Verpflichtung, diese fortzuführen.
Vorteile für Arbeitgeber: Gründe für die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen
Die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen bietet Arbeitgebern eine Reihe von Vorteilen:
Vorteile für Arbeitgeber | Gründe für die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen |
---|---|
Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit | Durch die finanzielle Unterstützung bei der Vermögensbildung können Arbeitgeber die Zufriedenheit ihrer Mitarbeiter erhöhen und somit die Bindung an das Unternehmen stärken. |
Verbesserung der Arbeitgeberattraktivität | Unternehmen, die vermögenswirksame Leistungen anbieten, können sich im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte positiv von Konkurrenten abgrenzen und ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern. |
Förderung der finanziellen Stabilität | Vermögenswirksame Leistungen unterstützen Arbeitnehmer dabei, langfristig Vermögen aufzubauen und ihre finanzielle Stabilität zu verbessern. Dies kann sich positiv auf die Leistungsfähigkeit und Motivation der Mitarbeiter auswirken. |
Steuerliche Vorteile | Vermögenswirksame Leistungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und somit den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens mindern. |
Gesellschaftliche Verantwortung | Durch die Unterstützung der Vermögensbildung ihrer Mitarbeiter übernehmen Arbeitgeber gesellschaftliche Verantwortung und leisten einen Beitrag zur Verbesserung der finanziellen Situation ihrer Beschäftigten. |
Definition und Formen vermögenswirksamer Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Zahlungen des Arbeitgebers zur Vermögensbildung der Arbeitnehmenden. Sie setzen sich aus einem Arbeitgeber- und einem optionalen Arbeitnehmeranteil zusammen. Um VL zu erhalten, ist der Abschluss eines VL-Vertrags erforderlich, der verschiedene Formen annehmen kann, wie beispielsweise Aktienfonds, Immobilienfonds oder Genossenschaftsanteile.
Vermögenswirksame Leistungen werden meist als Einzahlungen des Arbeitgebers in Sparverträge oder zur Kredittilgung der Arbeitnehmenden eingesetzt. Zu den gängigen Modellen zählen:
- Banksparpläne
- Fondssparpläne
- Bausparverträge
- Baukredittilgungen
- Direkte Arbeitgeberbeteiligungen
- Lebens- und Rentenversicherungen
- VL können auch in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden, um langfristig für den Ruhestand vorzusorgen
Zusätzliche Förderung für Geringverdienende: Geringverdienende haben die Möglichkeit, von der staatlichen Arbeitnehmersparzulage zu profitieren. Sollten die Arbeitgeberbeiträge nicht ausreichen, kann eine Aufstockung mit einem Teil des Nettolohns sinnvoll sein. Dieser Aufstockungsbetrag wird als Arbeitnehmerteil der vermögenswirksamen Leistung bezeichnet.
Aufgaben des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden: Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage liegt in der Verantwortung der Angestellten. Für den Arbeitgeber bedeuten vermögenswirksame Leistungen lediglich einen geringfügig erhöhten Aufwand in Buchhaltung und Lohnauszahlung.
Staatliche Förderung durch Arbeitnehmersparzulage: Der Staat fördert VL in Abhängigkeit vom Jahreseinkommen durch die Arbeitnehmersparzulage. Die Förderhöhe richtet sich nach der Höhe der VL und zielt insbesondere auf einkommensschwächere Personen ab.
Beispiel: VL-ETF-Sparplan
Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 30.000 Euro entscheidet sich für einen VL-ETF-Sparplan, um von der Arbeitnehmersparzulage zu profitieren und langfristig Vermögen aufzubauen. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 40 Euro in den ETF-Sparplan ein. Um die maximale Förderung zu erhalten, stockt der Arbeitnehmer den Betrag um 20 Euro aus seinem Nettolohn auf. Somit werden insgesamt 60 Euro pro Monat in einen breit gestreuten, globalen Aktien-ETF investiert.
Bei einer jährlichen Einzahlung von 720 Euro und einer Förderung von 20 Prozent erhält der Arbeitnehmer eine staatliche Zulage von 144 Euro pro Jahr. Durch die Kombination aus vermögenswirksamen Leistungen, Arbeitnehmersparzulage und der langfristigen Rendite des ETF-Sparplans kann der Arbeitnehmer über die Jahre hinweg ein beachtliches Vermögen aufbauen und gleichzeitig von staatlicher Förderung profitieren. Wie viel Geld am Ende der Laufzeit ausgezahlt wird kann mit einem Vermögenswirksame Leistungen Rechner ermittelt werden.
Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten der Arbeitnehmersparzulage
Der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach dem individuellen Einkommen. Die Sparzulage selbst ist an die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen gekoppelt:
Anlageform | Fördersatz | Begünstigter Höchstbetrag | Maximale Sparzulage | Einkommensgrenze |
---|---|---|---|---|
VL-Banksparplan | 0 Prozent | — | — | — |
VL-Fondssparplan | 20 Prozent | 400 Euro | 80 Euro | 40.000 Euro |
VL-Bausparvertrag | 9 Prozent | 470 Euro | 42,30 Euro | 40.000 Euro |
VL-Baukredittilgung | 9 Prozent | 470 Euro | 42,30 Euro | 40.000 Euro |
Arbeitnehmende können verschiedene Anlageformen wählen und sogar mehrere Fördersätze kombinieren, um die maximale Sparzulage von 127 Euro pro Jahr zu erhalten. Ehepaare haben die Möglichkeit, die doppelte Sparzulage zu beanspruchen, sofern sie die doppelten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Sollte der Arbeitgeber nicht die volle vermögenswirksame Leistung erbringen, können Arbeitnehmende den Betrag eigenständig aufstocken. Dieser Eigenanteil muss jedoch in der Regel direkt vom Arbeitgeber in die gewählte Anlage eingezahlt werden, was zu einer entsprechenden Kürzung des Nettolohns führt.
„Kleinvieh macht auch Mist“
Diese Redewendung passt ausgezeichnet zur Arbeitnehmersparzulage auf vermögenswirksame Leistungen (VL).
Vermögenswirksame Leistungen in der Lohnbuchhaltung
Für die korrekte Abbildung vermögenswirksamer Leistungen in der Lohnbuchhaltung müssen Arbeitgeber einige Besonderheiten beachten:
- Verbuchung als Aufwand: Vermögenswirksame Leistungen sind als Personalaufwand zu verbuchen und gehören somit zu den Betriebsausgaben.
- Kein Bestandteil des Barlohns: Da vermögenswirksame Leistungen nicht zum Barlohn zählen, müssen sie separat ausgewiesen werden.
- Steuer- und Sozialversicherungspflicht: Der Arbeitgeberanteil unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht und ist dementsprechend in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.
- Nettoabzug: Die vermögenswirksamen Leistungen werden als Nettoabzug behandelt, da sie nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt werden.
- Buchungskonten: Für die Verbuchung bietet sich die Verwendung spezieller Buchungskonten an, um Transparenz und Übersichtlichkeit zu gewährleisten.
- Zahlungsnachweis: Der Arbeitgeber muss die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen nachweisen können, beispielsweise durch Kontoauszüge oder Quittungen.
- Aufbewahrungspflicht: Alle relevanten Unterlagen, wie Verträge und Zahlungsnachweise, unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von sechs bzw. zehn Jahren.
Durch die Beachtung dieser Punkte stellen Arbeitgeber sicher, dass vermögenswirksame Leistungen korrekt in der Lohnbuchhaltung erfasst und behandelt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder Lohnbuchhalter zu konsultieren, um mögliche Fehler zu vermeiden und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten.
Arbeitgeberwechsel – Das gibt es zu beachten
Wenn ein Arbeitnehmer, der vermögenswirksame Leistungen erhält, den Arbeitgeber wechselt, ergeben sich einige Punkte, die der neue Arbeitgeber berücksichtigen sollte:
- Keine Übernahmepflicht: Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die vermögenswirksamen Leistungen fortzuführen, es sei denn, dies ist tarifvertraglich oder einzelvertraglich geregelt.
- Neuabschluss von Verträgen: Entscheidet sich der neue Arbeitgeber für die Fortführung der vermögenswirksamen Leistungen, müssen neue Verträge abgeschlossen werden. Eine automatische Übernahme der bestehenden Verträge ist nicht möglich.
- Information und Kommunikation: Der neue Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer über seine Entscheidung bezüglich der Fortführung der vermögenswirksamen Leistungen informieren und gegebenenfalls bei der Neubeantragung unterstützen.
- Anpassung der Lohnbuchhaltung: Werden die vermögenswirksamen Leistungen fortgeführt, muss die Lohnbuchhaltung entsprechend angepasst werden, um die korrekte Verbuchung und Abführung sicherzustellen.
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